Fristen für vorgeschriebene Elektroprüfungen

VdS-Prüfung nach VdS 2871 für die Feuerversicherung SK3602

Jährliche Prüfung, innerhalb des 1. Quartals

 

Auszug aus der Klausel 3602

1 Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch eine vom Verband der Sachversicherer e.V. anerkannte Überwachungsstelle prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muß eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.
2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dann dem Versicherer anzuzeigen.

Kann der Versicherte nach einem Brandschaden die Prüfung nicht nachweisen, kann die Feuerversicherung u.U. die Zahlung verweigern. Das wird immer dann der Fall sein, wenn die Brandursache im direkten Zusammenhang mit einer elektrischen Anlage steht, die eine Prüfung erfordert.

Fristen DGUV V3

Laut DGUV Vorschrift 3 müssen elektrische Betriebsmittel und Anlagen immer in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Die Prüfung ist zwingend rechtlich vorgeschrieben: 

  • nach der ersten Inbetriebnahme
  • nach einer Instandsetzung
  • nach einer Änderung
  • und in bestimmten Zeitabständen (Prüffristen) nach Gefährdungsbeurteilung


Gefährdungsbeurteilung

Prüffristen, Prüfumfang und Prüfart werden anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt.
Das Intervall für die Prüfung kann seitens des Unternehmens bzw. durch die zertifizierte Prüfperson festgelegt werden, für die Einhaltung der Prüffristen ist der Unternehmer verantwortlich.


Ortsfeste Anlagen werden i. d. Regel alle 4 Jahre geprüft. Allerdings ist die Beurteilung der tatsächlichen vorhandenen Bedingungen in einem Betrieb maßgeblich für das Intervall der Prüfung. Die DGUV Vorschrift 3 gibt vor, dass das jeweilige Intervall der Prüfung ortsveränderlicher Geräte oder der Prüfung ortsfester Anlagen so gewählt werden soll, dass die maximale Fehlerquote von 2 % nicht überschritten wird. Diese Dokumentation der maximalen Fehlerquote dient als Nachweis des festgelegten Prüfungsintervalls. Maßgeblich ist, dass der Betreiber im Schadensfall das Intervall der Prüfung eingehalten hat und nachweisen kann, dass die Prüffristen richtig gewählt wurden. Allerdings ist das falsch gewählte Intervall zur Prüfung in einem Schadensfall nicht mit Unsicherheit oder Unwissenheit zu entschuldigen. Rechtlich kommt der richtigen Gefährdungsbeurteilung ein hoher Stellenwert zu.
 

Hinweis: Die fehlende Gefährdungsbeurteilung hat in einem Schadensfall erhebliche Konsequenzen. Bei Überschreitung vereinbarter Prüfintervalle wird der Betreiber für die Folgekosten des Schadens vollumfänglich haftbar gemacht.